Regelung zu den Startgutschriften nach dem Vergleichsmodell ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam.
Karlsruhe, 10. März 2016. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Auch die Neuregelung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV und die 17. Änderung der VBL-Satzung beseitige nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung (IV ZR 74/06). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften aus dem Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften nach § 18 Betriebsrentengesetz in einem Punkt beanstandet. Versicherte mit langen Ausbildungszeiten, so genannte Späteinsteiger, werden bei der Berechnung benachteiligt. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die geänderte Berechnung nach dem Vergleichsmodell verständigt. Mit dem Vergleichsmodell wollten die Tarifpartner möglichst zielgenau bei Späteinsteigern eine Nachbesserung erreichen. Die bisherige Berechnung der Startgutschrift nach § 18 Betriebsrentengesetz wurde geändert. Die neue Berechnung nach dem Vergleichsmodell lehnt sich stärker an die Berechnung nach § 2 Betriebsrentengesetz an. Nach dieser Regelung werden die unverfallbaren Anwartschaften von Beschäftigten in der Privatwirtschaft berechnet. Soweit sich eine höhere Anwartschaft ergeben hat, haben die Versicherten einen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift in Höhe der Differenz erhalten.
Mit der 17. Änderung der VBL-Satzung vom 30. November 2011 wurde die Neuregelung der Tarifvertragsparteien in die VBL-Satzung übertragen. Die VBL hatte anschließend rund 1,7 Millionen Startgutschriften überprüft, die nach § 18 Betriebsrentengesetz berechnet worden sind. Rund 360.000 Berechtigte erhalten inzwischen Rentenleistungen auf der Grundlage einer rentenfernen Startgutschrift.
Welche Auswirkungen die Urteile des Bundesgerichtshofs haben werden, können wir noch nicht sagen. Zunächst müssen die Urteilsgründe analysiert werden. Danach ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, sich auf eine Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften zu verständigen.
Link: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen
Über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL):
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte Zusatzversorgungseinrichtung Deutschlands. Seit über 85 Jahren vertrauen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes der VBL die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Aktuell leistet die VBL an rund 1,2 Millionen Rentnerinnen und Rentner monatliche Betriebsrenten. Die Pflichtversicherung, die VBLklassik, nehmen rund 4,4 Millionen Versicherte in Anspruch. Zusätzlich zu dieser Basisversicherung bietet die VBL eine Rentenversicherung in Anlehnung an die VBLklassik an, die VBLextra. Damit können Versicherte durch eigene Beiträge ihren Lebensstandard im Alter noch besser absichern.
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