Der reguläre Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte. Ab 1. Juli 2023 beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern demnach 3,4 Prozent. Durch die Mehreinnahmen sollen bestehende Leistungsansprüche gegenüber der sozialen Pflegeversicherung abgesichert werden.

Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und kein Kind hat oder hatte, muss ab dem 1. Juli 2023 einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Für kinderlose Versicherte, die einen Zuschlag leisten müssen, beträgt der Beitrag damit insgesamt 4,0 Prozent.

Für Rentenberechtigte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag. Gleiches gilt für Waisenrentenberechtigte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Wehr- und Zivildienstleistende.

Vom Beitragszuschlag befreit sind neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.

Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung behält die VBL die Beiträge direkt von der Betriebsrente ein und gibt sie an die zuständige Pflegekasse weiter. Für Rentenberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder privat versichert sind, sind wie bisher die Krankenkassen und nicht die VBL für den Beitragseinbehalt zuständig.

Den zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angepassten Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung hat die VBL bereits technisch umgesetzt und berücksichtigt die höheren Beitragssätze bei der Berechnung der Betriebsrenten ab 1. Juli 2023.

Ja. Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern nach der Kinderzahl differenziert. Das bedeutet, dass sich bei Eltern mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren der Beitragssatz je Kind reduziert. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.

Konkret bedeutet das ab 1. Juli 2023 Folgendes:

Rentenberechtigte Beitragssatz Beitragszuschlag Beitragssatz gesamt
Ohne Kinder 3,40% 0,60% 4,00%
mit 1 Kind 3,40% 0,00% 3,40%
mit 2 Kindern 3,15% 0,00% 3,15%
mit 3 Kindern 2,90% 0,00% 2,90%
mit 4 Kindern 2,65% 0,00% 2,65%
ab 5 Kindern 2,40% 0,00% 2,40%

Wenn ein Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte, fällt die Beitragsreduzierung für dieses Kind weg. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.

Für die Berücksichtigung der Abschläge aufgrund der Kinderanzahl ab 1. Juli 2023 hat der Gesetzgeber im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz einen Übergangszeitraum bis Mitte 2025 vorgesehen. Dann sollen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in einem automatischen Verfahren an die beitragsabführenden Stellen übermittelt werden. Die Übergangszeit ist notwendig, da die beitragsabführenden Stellen für die technische Umsetzung ausreichend Zeit benötigen.

Bei Neuanträgen auf Betriebsrente fragt die VBL ab Dezember 2023 im Rahmen der Rentenantragsbearbeitung ab, ob berücksichtigungsfähige Kinder, die den Beitragssatz zur Pflegeversicherung mindern, vorliegen.

Ab diesem Zeitpunkt ist die VBL auch technisch in der Lage, die Angabe der berücksichtigungsfähigen Kinder zu verarbeiten und den Beitragssatz entsprechend anzupassen.

Rentenberechtigte, die bereits eine Betriebsrente der VBL erhalten, finden das ausfüllbare Formular zur Angabe der Informationen über ihre Kinder hier zum Download

Weitere Informationen zur Pflegeversicherung finden Sie hier.

Laut Gesetz soll zukünftig ein digitales Verfahren entwickelt werden, über welches die notwendigen Informationen zu den Kindern (Anzahl und Alter) abgefragt werden. Diese Angaben können dann von einer noch einzurichtenden zentralen Stelle an die zuständigen beitragsabführenden Stellen wie die VBL übermittelt werden. Da das digitale Verfahren erst noch entwickelt und technisch implementiert werden muss, bedarf sowohl die Einrichtung als auch die Testphase eine gewisse Vorlaufzeit.

Rentenberechtigte haben die Möglichkeit bereits jetzt die Anzahl ihrer Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, über unser Formular einzureichen. Das Formular haben wir hier als Download bereitgestellt.  

1.    Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, ein Kind 27 Jahre.

  • Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 3,4 Prozent = 11,90 Euro 

 

2.    Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, zwei Kinder unter 25 Jahre.

  • Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 3,15 Prozent = 11,03 Euro

Hinweis.

Nur so lange beide Kinder unter 25 Jahre alt sind.

 

3.    Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, drei Kinder unter 25 Jahre.

  • Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 2,90 Prozent = 10,15 Euro

Hinweis.

Nur so lange alle drei Kinder unter 25 Jahre alt sind, ansonsten siehe Beispielberechnung Nummer 4.

 

4.    Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, drei Kinder, zwei Kinder unter 25 Jahre, ein Kind 27 Jahre.

  • Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 3,15 Prozent = 11,03 Euro

Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, findet die Erhöhung des Beitragssatzes und die Berücksichtigung der Kinderanzahl ab dem 1. Juli 2023 Berücksichtigung. Davorliegende Zeiträume werden nicht berührt.

Ja. Auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig Versicherte müssen den erhöhten Beitragssatz zahlen und erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die neu eingeführten Abschläge differenziert nach der Anzahl der Kinder. Allerdings führt die VBL bei freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten keine Beiträge aus der Betriebsrente an die Krankenkasse ab. Die Beiträge müssen die Versicherten selbst an ihre Krankenkasse zahlen und Beitragsänderungen berücksichtigen.