Abrechnungsverband West.
Im Abrechnungsverband West finanziert die VBL ihre Leistungen über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlagefinanzierung). Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts von 10 Jahren zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnitts sowie der von der Schwankungsreserve umfassten zwölf folgenden Monate zu erfüllen.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Umlagesatz 6,90 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zusammen mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von 0,40 Prozent sind insgesamt 7,30 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die VBL zu entrichten. Ein Sanierungsgeld wird nicht mehr erhoben.
Umlagesatz | 6,90 % |
davon Arbeitgeberanteil | 5,49 % |
davon Arbeitnehmeranteil | 1, 41 % |
+ zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag | 0,40 % |
Gesamt | 7,30 % |
Der Arbeitgeberanteil an der Umlage beträgt 5,49 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Das gilt sowohl für Arbeitgeber, für deren Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für den Bund oder die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung findet als auch für Arbeitgeber im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sowie für sonstige Arbeitgeber.
Der Arbeitnehmeranteil zur Umlage beträgt 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zudem tragen die Arbeitnehmer noch einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,40 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Der Arbeitnehmeranteil in Höhe von insgesamt 1,81 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird auch vom Arbeitgeber an die VBL überwiesen.
Hintergrund für den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage sind die Tarifeinigung im Bereich der Beschäftigten des Bundes und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) vom 29. April 2016 sowie die Tarifeinigung für die Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 28. März 2015.
Die Anpassung der Zusatzversorgung war erforderlich aufgrund von Veränderungen zentraler Rahmenbedingungen, wie der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag wird in einem Sondervermögen zur Finanzierung von biometriebedingten Mehrkosten angespart und frühestens ab 2023 für die Finanzierung von Rentenleistungen verwendet. Eine Entnahme aus dem Sondervermögen erfolgt nur dann, wenn der Umlagesatz mindestens 7,86 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beträgt.
Der Arbeitgeber trägt im Umlageverfahren einen entsprechenden Finanzierungsanteil der biometriebedingten Mehrkosten nach dem periodischen Bedarf. Danach kann der Arbeitgeberanteil an der Umlage um bis zu maximal 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhöht werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Ob und in welchem Umfang der Umlagesatz angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten.
Abrechnungsverband Ost.
Im Abrechnungsverband Ost finanziert die VBL ihre Leistungen durch eine Mischfinanzierung des Abrechnungsverbands Ost/Umlage, bestehend aus einer Arbeitgeberumlage in Höhe von 1,06 Prozent sowie des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag, bestehend aus Beiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 6,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Umlage des Arbeitgebers | 1,06 % |
Beitrag zum Kapitaldeckelungsverfahren | 6,25 % |
davon Arbeitgeberanteil | 2,00 % |
davon Arbeitnehmeranteil | 2,00 % |
+ zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag | 2,25 % |
Abrechnungsverband Ost/Umlage.
Der Abrechnungsverband Ost/Umlage ist im Abschnittsdeckungsverfahren finanziert. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts von jeweils fünf Jahren zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben hinsichtlich solcher Leistungen zu bestreiten, die nicht aus dem Vermögen des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag zu erfüllen sind. Zudem ist eine Schwankungsreserve zu berücksichtigen, die nach Ende des Deckungsabschnitts weitere sechs Monate umfasst.
Der Arbeitgeber trägt die Umlage in Höhe von 1,06 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts alleine.
Nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes aus dem Tarifgebiet West auf einen Arbeitsplatz in das Tarifgebiet Ost bei demselben Arbeitgeber gilt der Umlagesatz des Abrechnungsverbands West samt zusätzlichem Arbeitnehmerbeitrag fort. Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag sind in diesem Fall nicht zu leisten.
Abrechnungsverband Ost/Beitrag.
Der Abrechnungsverband Ost/Beitrag ist im Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Dabei beträgt der Arbeitgeberanteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren 2,00 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Der Arbeitnehmeranteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beträgt 2,00 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Zudem tragen die Arbeitnehmer noch einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Insgesamt beträgt der Arbeitnehmeranteil zum Kapitaldeckungsverfahren somit 4,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Hintergrund für den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag.
Hintergrund für den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren sind die Tarifeinigung im Bereich der Beschäftigten des Bundes und der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) vom 29. April 2016 sowie die Tarifeinigung für die Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 28. März 2015.
Die Anpassung der Zusatzversorgung war erforderlich aufgrund von Veränderungen zentraler Rahmenbedingungen, wie der steigenden Lebenserwartung und der anhaltenden Niedrigzinsphase und sah Änderungen auf der Finanzierungsseite in den Abrechnungsverbänden Ost/Umlage und Ost/Beitrag vor.
Der Arbeitgeber trägt im Umlageverfahren einen entsprechenden Finanzierungsanteil der Mehrkosten nach dem periodischen Bedarf. Danach kann der vom Arbeitgeber zu tragende Umlagesatz im Abrechnungsverband Ost/Umlage um bis zu 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts angehoben werden, wenn es der finanzielle Bedarf für den jeweiligen Deckungsabschnitt erfordert. Mit dieser Umlage werden auch die Leistungen aus der Kapitaldeckung finanziert, soweit die Entnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (sogenannte Querfinanzierung). Ob und in welchem Umfang der Umlagesatz des Arbeitgebers angepasst wird, entscheidet der Verwaltungsrat der VBL auf der Grundlage von versicherungsmathematischen Gutachten.