Die VBLklassik kennt als Leistungen Betriebsrenten wegen Alters und wegen Erwerbsminderung sowie Hinterbliebenenrenten für Witwen und Waisen und die Beitragserstattung. Die nachfolgende Themenübersicht hilft Ihnen weiter, sich näher über die Leistungen der VBLklassik zu informieren.

Betriebsrente VBLklassik.

Ein Anspruch auf Betriebsrente (§ § 33-37 VBL-Satzung) entsteht, wenn bei dem Versicherten, der die Wartezeit erfüllt hat, der Versicherungsfall eingetreten ist.

Der Bescheid des Rentenversicherungsträgers ist entscheidend für den Bezug der Betriebsrente. Der Versicherungsfall (§ 33 VBL-Satzung) tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, am Ersten des Monats ein, von dem an aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers Anspruch auf eine Altersrente als Vollrente bzw. auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Wann und wie können Sie die Betriebsrente beantragen. Folgende Versicherungsfälle kommen in Betracht:

  • Regelaltersrente als Vollrente (§ 35 SGB VI)
  • Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente (§§ 36, 236 SGB VI)
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente (§§ 37, 236a SGB VI)
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit als Vollrente (§ 237 SGB VI; gilt für bis zum 31.12.1951 Geborene)
  • Altersrente für Frauen als Vollrente (§ 237a SGB VI; gilt für bis zum 31.12.1951 Geborene)
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte als Vollrente (§§ 38, 236 SGB VI)
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte als Vollrente (§§ 40, 238 SGB VI)
  • Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (§§ 43, 240 SGB VI)

Der Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Teilrente löst keinen Versicherungsfall aus. Der Eintritt des Versicherungsfalles und weitere erforderlichen Daten werden uns von der deutschen Rentenversicherung übermittelt.

Dem Rentenantrag ist ferner die Meldung über die Krankenversicherung der Rentner auf einem besonderen Vordruck beizufügen. Sie erhalten Rentenantragsformulare entweder bei Ihrem Arbeitgeber oder können diese auf unserer Internetseite herunterladen.

Noch einfacher: Mit einem Zugang in Meine VBL, unserem Kundenportal, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Rentenantrag einfach und bequem online zu erstellen. Sofern Sie die Bearbeitung nicht abschließen sollten, wird der Bearbeitungsstand in Meine VBL zwischengespeichert. Somit können Sie zu einem späteren Zeitpunkt mit der Bearbeitung fortfahren. Nach Erstellung Ihres Antrags auf Betriebsrente (L600A) können Sie diesen direkt an die VBL senden. Vergessen Sie bitte nicht die Angaben zur Kranken und Pflegeversicherung (L305). Im Falle einer Erwerbsminderungsrente müssen Sie den Rentenantrag über Ihren Arbeitgeber an die VBL weiterleiten, sofern Sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalls pflichtversichert waren. Durch Mitteilung eines Webcodes per E-Mail ist dieser berechtigt, die ergänzenden Angaben (L600B) zu Ihrem Rentenantrag zu tätigen.

Link: Zur Anmeldung / Registrierung in Meine VBL

Die Wartezeit (§ 34 VBL-Satzung) für einen Anspruch auf Betriebsrente beträgt 60 Kalendermonate. Für die Wartezeit wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den bis zum Beginn der Betriebsrente mindestens für einen Tag Umlagen oder Beiträge zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Die Wartezeit gilt auch schon vor Ablauf von 60 Monaten als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht, aufgrund dessen der Arbeitnehmer pflichtversichert wurde. Der Arbeitsunfall ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) nachzuweisen.

Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz). Für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gilt für diesen Teil der Anwartschaft folgende Besonderheit: Bei der Wartezeit werden auch Kalendermonate ohne Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung berücksichtigt. Die Wartezeit kann bezüglich der sofort unverfallbaren Anwartschaft also auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden.

Die Wartezeit gilt auch für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach § 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 30f BetrAVG unverfallbar ist. Dies bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen wird nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung hat unter anderem Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von älteren Beschäftigten.

Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllen können, sind nach den Vorschriften des Tarifvertrags Altersversorgung und der VBL-Satzung von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV / § 26 Abs. 1 Buchst. b VBL-Satzung). Diese Vorschrift ist künftig - im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung - unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen:

Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeitgeber muss jedoch für diese Beschäftigen prüfen, ob ab dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann (vgl. § 30f Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz (BetrAVG)).

Wenn Sie hierzu Fragen haben, berät Sie unser Kundenservice gerne.

Die monatliche Betriebsrente (§ 35 VBL-Satzung) ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag von 4 Euro multipliziert wird.

Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich bei voller Erwerbsminderung ergeben würde (§ 35 Abs. 2).

Wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung schon vor Vollendung der Altersgrenze für die Regelaltersrente bezogen und ist sie deshalb wegen vorzeitiger Inanspruchnahme gekürzt, vermindert sich auch die Betriebsrente. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird sie um 0,3 Prozent gekürzt, jedoch höchstens um 10,8 Prozent (§ 35 Abs. 3).

Soweit eine sofort unverfallbare Anwartschaft aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost besteht, sind Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente aus dieser Teilanwartschaft die auf dem Arbeitnehmerbeitrag beruhenden Versorgungspunkte einschließlich etwaiger Versorgungspunkte aus Altersvorsorgezulagen.

Für den Rentenanteil aus Altersvorsorgezulagen (nur Abrechnungsverband Ost) gelten andere Abschläge. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird dieser Rentenanteil um 0,4 Prozent gekürzt.

Betriebsrenten der VBL sind grundsätzlich beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier:

Link: VBL. Kranken- und Pflegeversicherung

 

Die Betriebsrente beginnt grundsätzlich mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Endet die gesetzliche Rente, wird sie versagt oder nur zu einem Teil gezahlt, hat dies auch Auswirkungen auf die Betriebsrente (vgl. das Ruhen bzw. die anteilige Kürzung der Betriebsrente).

Die Betriebsrente wird zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1 Prozent erhöht. Die Anpassung der Betriebsrente ist in der VBL-Satzung § 39 festgelegt.

Das Ruhen bzw. die anteilige Kürzung der Betriebsrente ist in der VBL-Satzung § 41 geregelt.

  • Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.
  • Die Betriebsrente ruht auch, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder den Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der VBL keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. Die VBL kann Ausnahmen zulassen.
  • Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze endet. Auf Antrag wird die Betriebsrente vom Ersten des Monats an wieder gezahlt, für den die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
  • Wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls der Altersrente als Vollrente wegen der Höhe des Hinzuverdienstes eine Teilrente geleistet (§ 34 Abs. 3 in Verbindung mit § 42 SGB VI), wird seit 1. Juli 2003 auch die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Teils gezahlt (§ 41 Abs. 1 Satz 3). Die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls der Rente wegen Alters in der Zusatzversorgung ändern sich hierdurch jedoch nicht. Der Versicherungsfall tritt nur ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente besteht.
  • Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.
  • Bei den Hinterbliebenenrenten wird Einkommen entsprechend den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Betriebsrente angerechnet. Hierbei bleiben eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt. Eine Anrechnung von Einkommen erfolgt danach erst, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 97 Abs. 2 SGB VI überschritten werden. Auf die Betriebsrente werden -" wie in der gesetzlichen Rentenversicherung -" 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Teils angerechnet; 60 Prozent bleiben anrechnungsfrei. Eine Doppelanrechnung von Beträgen, die bereits auf die gesetzliche Rente angerechnet wurden, findet nicht statt. Zu dem anzurechnenden Einkommen zählen nicht nur Arbeitsentgelte, sondern auch sonstige Rentenbezüge wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus einer eigenen Versicherung.
     

Bei einer Ehescheidung entscheiden die Familiengerichte in der Regel auch über einen Versorgungsausgleich. Um diesen durchzuführen, ist die VBL verpflichtet, dem Familiengericht Auskünfte über die Versorgungsanrechte des/der versicherten Ehegatten zu erteilen. Die Anrechte umfassen sowohl Anrechte aus der Pflichtversicherung als auch aus der freiwilligen Versicherung.

Das Recht zum Versorgungsausgleich wurde zum 1. September 2009 grundlegend reformiert. Es sieht grundsätzlich eine interne Teilung vor. Dies bedeutet, dass das in der Ehezeit erworbene und unverfallbare Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems zwischen den Ehegatten geteilt wird. Während aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten entsprechend zu vermindern ist, erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte beim selben Versorgungsträger ein Anrecht übertragen. Bei Übertragung eines VBL-Anrechts erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte dadurch einen eigenen Anspruch gegenüber der VBL und kann nach Eintritt seines Versicherungsfalles eine Betriebsrente beantragen.

Den Ehegatten ist es auch möglich, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dies setzt voraus, dass es die maßgeblichen Regelungen zulassen und der betroffene Versorgungsträger zustimmt.

Betriebsrente VBLklassik für Hinterbliebene.

Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf Betriebsrente (VBL-Satzung § 38), wenn die Ehe mit dem Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes noch bestanden hat und die Witwe eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält.

Hat die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente (vgl. § 38 Abs. 2). Der Witwe steht dann jedoch der Nachweis offen, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, ihr eine Rente zu verschaffen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, besteht der Rentenanspruch, auch wenn die Ehe weniger als zwölf Monate gedauert hat. Entsprechendes gilt für Witwer.

Anspruch auf Betriebsrente haben die Kinder des/der verstorbenen Versicherten oder des/der verstorbenen Betriebsrentenberechtigten (VBL-Satzung § 38), wenn eine entsprechende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird. Kinder sind die leiblichen und angenommenen Kinder sowie die Pflegekinder im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Waise hat Anspruch auf Betriebsrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn und solange ein Kind des/der Verstorbenen

  • sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet,
  • ein freiwilliges soziales/ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen anerkannten Freiwilligendienst leistet,
  • sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes oder der Ableistung des freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines anderen anerkannten Freiwilligendienstes befindet oder
  • infolge einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

Im Fall einer Behinderung kann bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Anspruch auf Waisenrente bestehen, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.

Wenn der/die Verstorbene nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und deshalb keine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird, kann dennoch ein Anspruch auf eine Betriebsrente für Waisen bestehen (VBL-Satzung § 45). In diesen Fällen werden die Vorschriften, die in der gesetzlichen Rentenversicherung gelten, entsprechend angewendet.

Der Anspruch auf Witwen-, Witwer und Waisenrenten ist aus der Betriebsrente des/der Verstorbenen abgeleitet. Auch entsprechende Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung sind dabei zu berücksichtigen. Die Betriebsrente für Witwen, Witwer und Waisen wird aus der Betriebsrente des/der Verstorbenen errechnet. Hat der/die Verstorbene noch keine Betriebsrente bezogen, ist Berechnungsgrundlage die Betriebsrente, die der/die Verstorbene hätte beanspruchen können, wenn er/sie im Zeitpunkt seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre.

  • Die Art (kleine/große Betriebsrente für Witwen/Witwer),
  • die Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und
  • die Dauer des Anspruchs richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Betriebsrente bei Bezug einer großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt

  • für die Witwe und den Witwer 60 Prozent (55 Prozent*)
  • für die Vollwaise 20 Prozent
  • für die Halbwaise 10 Prozent

* Gilt nur für Ehepaare,  die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder
bei denen beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
 

Die Betriebsrente des Verstorbenen beträgt 500€.
Sofern die Ehe vor dem 01.Januar 2002 geschlossen und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist, beträgt davon die Betriebsrente:

  • Für die Witwe/für den Witwer: 300€
  • Für die Halbwaise: 50€
  • Für die Vollwaise: 100€

 

Ergibt sich bei Zusammenrechnung der Betriebsrenten für alle Hinterbliebenen ein höherer Betrag als die Betriebsrente des/der Verstorbenen, werden die Hinterbliebenenrenten im gleichen Verhältnis so gekürzt, dass die Betriebsrente des/der Verstorbenen nicht überschritten wird.

Die Betriebsrente für Hinterbliebene beginnt grundsätzlich zu demselben Zeitpunkt, von dem an die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird (vgl. § 99 Abs. 2 SGB VI).

Beitragserstattung der VBLklassik

Anspruch auf Beitragserstattung hat der beitragsfrei Versicherte, der die Wartezeit nicht erfüllt hat (§ 44).

Erstattet werden

  • die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
  • die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Arbeitnehmeranteile an den Erhöhungsbeträgen,
  • die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Eigenanteile der Pflichtversicherten an der Umlage,
  • die für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 entrichteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung.

Die vom Arbeitgeber gezahlten Umlagen sind nicht erstattungsfähig. Eine Beitragserstattung kann nur bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres beantragt werden.

Besonderheit im Tarifgebiet Ost

Eigenanteile am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost der VBL für Zeiten nach dem 31. Dezember 2003 können nicht erstattet werden. Die darauf beruhenden Anwartschaften auf eine Betriebsrente sind sofort unverfallbar (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1b Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes - BetrAVG). Diese Anwartschaften können nicht durch eine Beitragserstattung abgegolten werden. Sie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu einem Teilanspruch auf Betriebsrente.