Die VBL ist verpflichtet, von den Betriebsrenten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Diese Pflicht besteht nur bei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherten. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung bemessen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz.
Kinderlose Rentenberechtigte müssen einen Zuschlag zum allgemeinen Beitragssatz zahlen.
Ab 1. Juli 2023 kann sich der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung je nach Anzahl und Alter der Kinder reduzieren.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Rentenleistungen mit Riester-Förderung unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Wenn Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst Beiträge ohne Beteiligung des Arbeitgebers an die VBL entrichten, unterliegen die Rentenleistungen hinsichtlich dieses Teils ebenfalls nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Darüber hinaus sind Beiträge zur Krankenversicherung nur dann abzuführen, wenn der Bruttobetrag der Betriebsrente einen so genannten Freibetrag überschreitet. Es ist dann außerdem nur der den Freibetrag übersteigende Betrag zu verbeitragen. Der Freibetrag ist dynamisch und wird jedes Jahr angepasst.
Beiträge zur Pflegeversicherung werden erst dann erhoben, wenn der Beitrag die so genannte Geringbezugsgrenze überschreitet. Die Geringbezugsgrenze ist ebenfalls dynamisch und wird jedes Jahr angepasst.
Nein. Bei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherten Personen führt die VBL keine Beiträge aus der Betriebsrente an die Krankenkasse ab. Die Beiträge müssen diese selbst an ihre Krankenkasse zahlen und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen.
Nein. Bei privat krankenversicherten Personen führt die VBL ebenfalls keine Beiträge an die Krankenkasse ab. Die Beiträge sind von den versicherten Personen direkt an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln, müssen Sie uns den Kassenwechsel und die neue Krankenkasse so schnell wie möglich mitteilen. Die umgehende Mitteilung des Kassenwechsels ist für uns sehr wichtig, denn wir benötigen eine gewisse Vorlaufzeit um den Kassenwechsel technisch umzusetzen. Durch die rechtzeitige Mitteilung können Überzahlungen verhindert werden.
Wenn Sie Fragen zur Beitragspflicht, zur Beitragshöhe, zum Zusatzbeitrag oder zu einem möglichen Kündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung haben, hilft Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse weiter. Wenn Sie Rechtsmittel gegen die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einlegen wollen, ist ebenfalls Ihre Krankenkasse die richtige Ansprechperson.
Weitere Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier.
Download: Broschüre Kranken- und Pflegeversicherung, PDF, 5.51 MB