Der reguläre Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte. Ab 1. Januar 2025 beträgt der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern demnach höchstens 3,6 Prozent. Die kurzfristige Anhebung wurde angesichts der steigenden Zahl der Pflegebedürftigen und der Finanzlage der Pflegeversicherung notwendig.
Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und kein Kind hat oder hatte, muss einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung zahlen. Für kinderlose Versicherte, die einen Zuschlag leisten müssen, beträgt der Beitrag damit insgesamt 4,2 Prozent.
Für Rentenberechtigte, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, entfällt dieser Zuschlag. Gleiches gilt für Waisenrentenberechtigte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie für Wehr- und Zivildienstleistende.
Vom Beitragszuschlag befreit sind neben leiblichen Eltern auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern.
Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung behält die VBL die Beiträge direkt von der Betriebsrente ein und gibt sie an die zuständige Pflegekasse weiter. Für Rentenberechtigte, die freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder privat versichert sind, sind wie bisher die Krankenkassen und nicht die VBL für den Beitragseinbehalt zuständig.
Den zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte angepassten Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung hat die VBL bereits technisch umgesetzt und berücksichtigt die höheren Beitragssätze bei der Berechnung der Betriebsrenten ab 1. Januar 2025.
Für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung für Landwirte ist eine Sonderregelung vorgesehen. Sie können für die im Juli 2025 beitragspflichtigen Renten einmalig einen Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 4,8 Prozent erheben. Damit ist die Beitragserhöhung für die Monate Januar bis Juni ebenfalls berücksichtigt.
Ja. Zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern nach der Kinderzahl differenziert. Das bedeutet, dass sich bei Eltern mit zwei und mehr Kindern unter 25 Jahren der Beitragssatz je Kind reduziert. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
Konkret bedeutet das ab 1. Juli 2023 Folgendes:
Rentenberechtigte | Beitragssatz | Beitragszuschlag | Beitragssatz gesamt |
---|---|---|---|
Ohne Kinder | 3,40% | 0,60% | 4,00% |
mit 1 Kind | 3,40% | 0,00% | 3,40% |
mit 2 Kindern | 3,15% | 0,00% | 3,15% |
mit 3 Kindern | 2,90% | 0,00% | 2,90% |
mit 4 Kindern | 2,65% | 0,00% | 2,65% |
ab 5 Kindern | 2,40% | 0,00% | 2,40% |
Ab 1. Januar 2025 bedeutet es Folgendes:
Rentenberechtigte | Beitragssatz | Beitragszuschlag | Beitragssatz gesamt |
---|---|---|---|
Ohne Kinder | 3,60% | 0,60% | 4,20% |
mit 1 Kind | 3,60% | 0,00% | 3,60% |
mit 2 Kindern | 3,35% | 0,00% | 3,35% |
mit 3 Kindern | 3,10% | 0,00% | 3,10% |
mit 4 Kindern | 2,85% | 0,00% | 2,85% |
ab 5 Kindern | 2,60% | 0,00% | 2,60% |
Wenn ein Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte, fällt die Beitragsreduzierung für dieses Kind weg. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahren sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,6 Prozent.
Die VBL meldet ab Juli 2025 Neurentenberechtigte beim Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) an und erhält über die Datenstelle der Rentenversicherung Daten zur Elterneigenschaft und der Kinderanzahl übermittelt.
Bis die VBL die Daten über die Kinderanzahl erhält und verarbeiten kann dauert es noch etwas. Wir müssen einige technische Anpassungen an unseren Systemen vornehmen. Im Laufe der zweiten Jahreshälfte werden wir die Höhe des Beitragssatzes auch auf der Grundlage der gemeldeten Anzahl der Kinder berücksichtigen können. Wir melden uns unaufgefordert bei Ihnen, wenn sich Änderungen ergeben sollten.
Grundsätzlich benötigen wir von Ihnen keine Nachweise und erhalten die erforderlichen Daten zu Ihren Kindern über das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV).
Haben Sie uns in der Vergangenheit aber bereits Angaben zu Ihren Kindern eingereicht, kann es sein, dass diese von denen abweichen, die wir über das DaBPV erhalten. In diesen Fällen fordern wir Sie auf, uns entsprechende Nachweise einzureichen. Dafür kommen folgende Nachweise in Betracht:
Geeignete Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
- (internationale) Geburtsurkunde
- Abstammungsurkunde
- Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
- Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
- steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
- Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
- Adoptionsurkunde
- Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse -
- Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse - ergibt
- Erziehungsgeld- oder Elterngeldbescheid
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) oder dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines oder eines halben Kinderfreibetrages)
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
- Sterbeurkunde des Kindes
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehe
Geeignete Nachweise bei Stiefeltern
- Heiratsurkunde oder Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
- Einkommensteuerbescheid
- Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus der ELStAM-Datenbank
Geeignete Nachweise bei Pflegeeltern
- Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII
- Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
- Meldung des Rentenversicherungsträgers im KVdR-Meldeverfahren, aus der Kindererziehungsleistungen hervorgehen
- Einkommensteuerbescheid
Es kann Fälle geben, für die wir über das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) keine Angaben über die Kinderanzahl erhalten.
In diesen Fällen sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen.
Sie haben die Möglichkeit uns Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder über folgendes Formular mit geeigneten Nachweisen einzureichen.
1. Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, ein Kind 27 Jahre.
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 3,4 Prozent = 11,90 Euro
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 3,6 Prozent = 12,60 Euro
2. Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, zwei Kinder unter 25 Jahre.
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 3,15 Prozent = 11,03 Euro
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 3,35 Prozent = 11,73 Euro
Hinweis.
Nur so lange beide Kinder unter 25 Jahre alt sind.
3. Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, drei Kinder unter 25 Jahre.
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 2,90 Prozent = 10,15 Euro
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 3,10 Prozent = 10,85 Euro
Hinweis.
Nur so lange alle drei Kinder unter 25 Jahre alt sind, ansonsten siehe Beispielberechnung Nummer 4.
4. Beispiel: Betriebsrente der VBL in Höhe von 350 Euro brutto, drei Kinder, zwei Kinder unter 25 Jahre, ein Kind 27 Jahre.
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 3,15 Prozent = 11,03 Euro
- Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2025 3,35 Prozent = 11,73 Euro
Die Erhöhung des Beitragssatzes findet ab 1. Januar 2025 Berücksichtigung.
Die Differenzierung nach der Kinderanzahl findet ab dem 1. Juli 2023 Berücksichtigung. Davorliegende Zeiträume werden nicht berührt.
Ja. Auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung freiwillig Versicherte müssen den erhöhten Beitragssatz zahlen und erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen die neu eingeführten Abschläge differenziert nach der Anzahl der Kinder. Allerdings führt die VBL bei freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung Versicherten keine Beiträge aus der Betriebsrente an die Krankenkasse ab. Die Beiträge müssen die Versicherten selbst an ihre Krankenkasse zahlen und Beitragsänderungen berücksichtigen.