Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Behandlung des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung.
Sind im Gesamtbeitrag, den der Arbeitgeber gegenüber einer Zusatzversorgungskasse schuldet, Arbeitnehmeranteile enthalten, sind diese nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 9. Dezember 2010 – VI R 57/08). Welche konkreten Auswirkungen sich aus der Entscheidung für die Zusatzversorgung bei der VBL ergeben, ist allerdings noch offen.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse (ZVK) versichert ist. Die Versicherung wird dort im Wege der Kapitaldeckung durchgeführt, Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlte ab 1. Januar 2006 den Gesamtbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils der Klägerin in Höhe von 0,9 Prozent des Bruttoeinkommens an die ZVK. Aus dem Bruttoeinkommen – einschließlich des Eigenanteils der Klägerin – führte er die Lohnsteuer ab. Gegen die Lohnsteuer-Anmeldung wandte sich die Klägerin. Sie war der Auffassung, ihr Eigenanteil falle unter den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG und sei damit steuerfrei.
Der Bundesfinanzhof folgte jetzt der Auffassung der Klägerin und hob die vorangegangene Entscheidung des Finanzgerichts auf. Das Finanzgericht war wie die Finanzverwaltung der Ansicht, dass ein Beitrag nur dann nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein könne, wenn der Arbeitgeber letztlich auch wirtschaftlich belastet ist. Dies sieht der Bundesfinanzhof anders. Unter den Begriff „Beiträge des Arbeitgebers“ nach § 3 Nr. 63 EStG fallen alle Beiträge, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst geschuldet und an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden. Es komme nicht darauf an, wer letztlich wirtschaftlich belastet ist. Maßgebend für die Qualifizierung des Arbeitnehmeranteils als Beitrag des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG sei alleine die versicherungsvertragliche Außenverpflichtung. Nach der Satzung der ZVK sei ausschließlich der Arbeitgeber der Klägerin Versicherungsnehmer und Beitragsschuldner gegenüber der ZVK. Deshalb werde auch der Eigenanteil der Klägerin von der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG erfasst.
Auswirkungen auf die Zusatzversorgung bei der VBL in den neuen Bundesländern?
Bei der VBL ist in der Pflichtversicherung (VBLklassik) die Situation ähnlich gelagert wie in dem entschiedenen Klagefall. In den neuen Bundesländern erhebt die VBL von beteiligten Arbeitgebern neben der Umlage von 1 Prozent einen Beitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von derzeit 4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Im Innenverhältnis tragen die Beschäftigten die Hälfte des Arbeitgeberbeitrags. Im Verhältnis zur VBL sind die Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Schuldner des Gesamtbeitrags. Nach den bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung kommt für den Arbeitnehmeranteil die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht. Allerdings können Beschäftigte die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG (Riester-Förderung) für den kapitalgedeckten Arbeitnehmeranteil beantragen.
Welche Auswirkungen das Urteil des Bundesfinanzhofs auf die steuerliche Behandlung des Arbeitnehmeranteils bei der VBL haben wird, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. Zunächst muss abgewartet werden, welche Konsequenzen die Finanzverwaltung aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ziehen wird.