Vorgaben zum Meldeverfahren zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Versorgungsträgern noch offen
Karlsruhe, 5. Dezember 2019. Die Bundesregierung hat am 18. November 2019 die Entlastung von Betriebsrenten beschlossen. Der Gesetzentwurf befindet sich zurzeit im Deutschen Bundestag zur Abstimmung. Mit dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rechnen wir bis Ende des Jahres 2019. Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG) wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
1,4 Millionen Rentnerinnen und Rentner erhalten ihre Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Auch sie würden in ihren Krankenkassenbeiträgen spürbar entlastet werden. Die Umsetzung der geplanten Neuregelung benötigt jedoch eine Vorlaufzeit. Denn im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungseinrichtungen ist die Meldung eines Freibetrags nicht vorgesehen.
„Versorgungsträger wie die VBL können den Freibetrag bei ihren Betriebsrenten-berechnungen erst dann berücksichtigen, wenn die notwendigen Anpassungen zur Berücksichtigung des Freibetrags im Meldeverfahren der Krankenkassen umgesetzt und technisch implementiert sind“, erklärt Thomas Jahn, Pressesprecher der VBL. „Eine Umsetzung zum 1. Januar 2020, ist praktisch nicht realisierbar“, so Jahn weiter. „Wird das Gesetz jedoch wie geplant verabschiedet, werden wir den neuen Freibetrag selbstverständlich schnellstmöglich und unaufgefordert rückwirkend bei den Rentnerinnen und Rentnern der VBL berücksichtigen.“
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, den Freibetrag von der Summe der monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen. Dementsprechend wäre der Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen, auch wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden. Erhalten Rentnerinnen und Rentner Bezüge von mehreren Versorgungsträgern, wäre zudem festzulegen, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt werden soll.
Hintergrund zur praktischen Umsetzung
Hintergrund zur praktischen UmsetzungDie gesetzlichen Krankenkassen tauschen mit den Versorgungsträgern die erforderlichen Daten für die Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens aus (§ 202 SGB V). Im bisherigen Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungseinrichtungen ist die Meldung eines Freibetrags nicht vorgesehen.
Beispiel zu den praktischen Auswirkungen der möglichen Neuregelung
Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte Rentnerin erhält ab 1. Januar 2020 eine VBL-Rente von 300 Euro monatlich. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse liegt bei 15,6 Prozent (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich 1,0 Prozent kassenindividueller Beitragssatz).
alte Rechtslage | geplante neue Rechtslage | |
---|---|---|
VBL-Rente brutto | 300,00 € | 300,00 € |
abzüglich Freibetrag 159,25 € | -159,25 € | |
zu verbeitragende Rente | 300,00 € | 140,75 € |
abzüglich 15,6% KV-Beitrag | -46,80 € | -21,96 € |
Zwischenergebnis | 253,20 € | 278,04 € |
abzüglich Pflegeversicherungsbeitrag von 3,3% (jeweils aus 300 € Bruttorente) | 9,90 € | 9,90 € |
Nettorente | 243,30 € | 268,14 € |
Über die VBL
Die Versorgungsanstalt ist bundesweit mit rund 4,7 Millionen Versicherten, 5.300 Arbeitgebern und rund 5,2 Milliarden Euro Leistungszahlungen jährlich die größte Zusatzversorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst.
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