Hinweise zur gegenseitigen Anerkennung/Überleitung von Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung
1. Was die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten bedeutet.
Zwischen der VBL und zahlreichen anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes besteht ein Überleitungsabkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten. Hierdurch verpflichten sich die VBL und die Zusatzversorgungskassen zur gegenseitigen Anerkennung der bei ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung.
Wichtig ist die Anerkennung von Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Die Wartezeiterfüllung ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Betriebsrente. Aber auch für die Berechtigung, an der Verteilung von Bonuspunkten teilzunehmen, ist der Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten von Bedeutung. Beitragsfrei Versicherte können nur dann Bonuspunkte erhalten, wenn sie 120 Umlage-/Beitragsmonate erreicht haben oder bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert sind.
Die Versicherungszeiten bei anderen am Überleitungsabkommen beteiligten Zusatzversorgungskassen zählen nur für die Wartezeiterfüllung mit. Sie haben keine Auswirkungen auf die Höhe der Betriebsrente.
2. Wann noch eine Überleitung von Versicherungszeiten möglich ist.
In der Pflichtversicherung ist eine Überleitung von Versicherungszeiten grundsätzlich nicht mehr möglich. Es besteht aber eine Ausnahme: Für Versicherte, deren Pflichtversicherung vor dem 1. Januar 2002 bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse begonnen hat, gilt noch das alte Überleitungsabkommen. Waren Sie also zum Beispiel zuvor bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert und hat der neue Arbeitgeber Sie vor dem 1. Januar 2002 bei der VBL zur Pflichtversicherung angemeldet, werden die früheren, vor 2002 zurückgelegten Versicherungszeiten bei der anderen Zusatzversorgungskasse noch auf die VBL übergeleitet.
3. Was Sie bei der Antragstellung beachten müssen.
Den Antrag auf gegenseitige Anerkennung beziehungsweise Überleitung von Versicherungszeiten müssen Sie bei der Zusatzversorgungskasse stellen, bei der Sie derzeit pflichtversichert sind oder zuletzt pflichtversichert waren. Antragsberechtigt sind die Versicherten oder die rentenberechtigten Hinterbliebenen.
Für einige Zusatzversorgungskassen aus dem kirchlichen Bereich sowie für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher Bahnversicherungsanstalt Abteilung B), die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gelten Besonderheiten.
Versicherungszeiten, für die Ihnen Beiträge erstattet wurden, können nicht anerkannt werden. Eine Wiedereinzahlung erstatteter Beiträge ist nicht möglich.
Den Antrag auf Betriebsrente müssen Sie gesondert bei jeder Zusatzversorgungskasse stellen, bei der Sie versichert waren. Sollte es sich hierbei um die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands in Köln oder um die Evangelische Zusatzversorgungskasse in Darmstadt handeln, ist der Antrag auf gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten zusammen mit dem Rentenantrag, also erst im Rentenfall, zu stellen.
Bei Fragen zur gegenseitigen Anerkennung beziehungsweise Überleitung Ihrer Versicherungszeiten erreichen Sie uns telefonisch unter 0721 155-1573.
4. Wenn Sie den Wert einer freiwilligen Versicherung übertragen wollen.
Wenn Sie bei Ihrer bisherigen Zusatzversorgungskasse neben der Pflichtversicherung eine freiwillige, kapitalgedeckte Versicherung haben, können Sie deren Wert in eine freiwillige Versicherung bei der VBL übertragen (VBLextra). Hierzu füllen Sie bitte den „Antrag auf Übertragung meiner bisherigen betrieblichen Altersversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse oder einer anderen Versorgungseinrichtung nach Arbeitgeberwechsel zur VBL“ aus. Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre zur Übertragung.
5. Hinweis zum Datenschutz.
Die Angaben in diesem Antrag und die eingesandten Unterlagen werden benötigt, um die Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung beziehungsweise die Überleitung von Versicherungszeiten zu prüfen. Die darüber hinaus zur Prüfung der jeweiligen Voraussetzungen erforderlichen Informationen werden bei der/den betroffenen anderen Zusatzversorgungskasse/-n angefordert. Wir berücksichtigen alle Zeiten, die uns bekannt werden. Weitere Informationen zum Datenaustausch mit anderen Zusatzversorgungskassen erhalten Sie hier.
Die von der VBL verarbeiteten personenbezogenen Daten werden von der VBL ausschließlich für die genannten Zwecke unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes nur solange verarbeitet und genutzt, wie dies zur Erfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.
Sie haben das Recht, von der VBL Auskunft über die zur Ihrer Person gespeicherten Daten, Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung durch die VBL zu verlangen, wenn die Daten falsch sind oder die Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage erfolgt.
Bei Fragen zum Datenschutz in der VBL oder bei Beschwerden in Bezug auf den Datenschutz in der VBL können Sie sich an die/den Datenschutzbeauftragte/-n der VBL wenden (Hans-Thoma-Str. 19, 76133 Karlsruhe, E-Mail: datenschutz@vbl.de).
Ihr sicheres Plus im Alter.