Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2025 relevanten Rechengrößen liegen verbindlich vor.
Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherung geltenden Rechengrößen.
Die in der Sozialversicherung maßgebenden Werte wurden in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025“ festgelegt. Die Werte sind verbindlich, da der Bundesrat der Verordnung am 22. November 2024 zugestimmt hat.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2025 ergeben für die Zusatzversorgung folgende Änderungen:
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
- Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
- Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten
Die schrittweise Anhebung des Steuerfreibetrags für die Arbeitgeberumlage wird gemäß § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz am 1. Januar 2025 abgeschlossen sein. Ab 1. Januar 2025 beträgt der Steuerfreibetrag vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2025.
Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) haben eine Laufzeit bis 31. Dezember 2024. Sollten sich danach Änderungen bei den Tarifentgelten ergeben, werden auch die Grenzbeträge in den Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Absatz 1 und 2 VBL-Satzung angepasst.
Download: