3 Fragen - 3 Antworten: Mutterschutz und Elternzeit.

Mit dem VBLnewsletter laden wir Sie herzlich ein, uns Ihre Fragen zu stellen: Fragen, die Sie bewegen oder die aus Ihrer Sicht häufig gestellt werden.

Heute antworten wir auf Fragen zum Thema Mutterschutz und Elternzeit.
 

Bitte schicken Sie uns einfach Ihre Anliegen mit dem Betreff: „3 Fragen - 3 Antworten“ an kundenberatung@vbl.de. Wir freuen uns auf Ihre Vorschläge!

Nach dem Aufbereiten der Einsendungen lassen wir die Fragen von unseren Fachleuten beantworten und veröffentlichen die Antworten in einer der nächsten Ausgaben des VBLnewsletter.

 

Aus den Fragen, die uns immer wieder gestellt werden, haben wir heute ein Thema ausgewählt, das vor allem unsere jungen Versicherten bewegt: Mutterschutz und Elternzeit.

 

Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, die während einer Pflichtversicherung bei der VBL zurückgelegt werden, sind wie Umlage-/Beitragsmonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt zu behandeln und zählen für die Erfüllung der Wartezeit.

Nach der Geburt Ihres Kindes haben Sie als Elternteil nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Durch den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) erhalten Sie auch während der Elternzeit zusätzliche Rentenbausteine als soziale Komponente.

 

Für die VBLklassik gilt bei Mutterschutz:

Die Daten für Mutterschutzzeiten, die ab dem Jahr 2012 zurückgelegt werden, teilt uns Ihr Arbeitgeber mit. Von Ihnen ist hier nichts weiter zu veranlassen. 

Durch die Meldungen Ihres Arbeitgebers erhalten Sie Versorgungspunkte bei der VBL gutgeschrieben. Sie werden gestellt, als hätten Sie ohne Unterbrechung wegen des Mutterschutzes in gleichem Umfang wie zuvor weitergearbeitet.

Wichtig:
Die Einbeziehung von Zeiten des Mutterschutzes vor 2012 muss von Ihnen schriftlich beantragt werden. Dabei gibt es keine Frist, spätestens mit dem Antrag auf Betriebsrente sollte auch der Antrag auf Einbeziehung der Mutterschutzzeiten gestellt sein.

Weitere Informationen für diese Zeiten vor 2012 finden Sie in unserer VBLspezial 09.

Download:

 

Für die VBLklassik gilt bei Elternzeit:

Während der Elternzeit steht aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zur Verfügung. Daher können eigentlich keine Versorgungspunkte erworben werden. Hier wirkt sich nun eine besondere soziale Komponente des Tarifvertrags Altersversorgung aus:

Während der Elternzeit werden Ihrem Versorgungskonto bei der VBL für jeden vollen Kalendermonat, für den kein Arbeitsentgelt bezogen wird, zusätzliche Versorgungspunkte gutgeschrieben. Hierzu wird für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, ein fiktives zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von pauschal 500 Euro berücksichtigt.

 

Für die freiwillige Versicherung VBLextra gilt:

Während des Mutterschutzes und der Elternzeit steht aus dem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt zur Verfügung. Monatliche Einzahlungen aus dem Entgelt können also nicht mehr vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Die freiwillige Versicherung wird daher grundsätzlich beitragsfrei gestellt.

Ausnahme: 
Für befristet wissenschaftlich Beschäftigte, die sich anstelle der VBLklassik für eine VBLextra entschieden haben, zahlt der Arbeitgeber während der Zeit des Mutterschutzes die Beiträge analog zur Pflichtversicherung weiter.

Sofern Sie eine Fortführung Ihrer freiwilligen Versicherung mit eigenen Beiträgen wünschen, beantragen Sie dies bitte innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit.

Hinweis: Wurde Ihre VBLextra während einer Elternzeit beitragsfrei gestellt und Ihr Arbeitsverhältnis bestand ohne Entgelt fort, können Sie innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Elternzeit verlangen, dass Ihre Versicherung zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt wird.

Bei Fragen hierzu empfehlen wir, rechtzeitig Kontakt mit dem Kundenservice bei der VBL aufzunehmen. 

Link: Kontakt

Nach § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) haben Eltern für jedes Kind maximal 36 Monate Anspruch auf Elternzeit. Dabei ist der Elternteil anspruchsberechtigt, der zugunsten der Kindererziehung auf sein Erwerbseinkommen verzichtet.

Die im Rahmen der sozialen Komponente bewilligten Versorgungspunkte aus der VBLklassik werden dem Elternteil zugerechnet, dessen Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht.

Der Anspruch auf Elternzeit kann dabei zwischen den Eltern geteilt werden: So kann die Elternzeit von beiden Eltern nacheinander in Anspruch genommen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass beide Elternteile die Elternzeit parallel nutzen.

Beiden Elternteilen steht dabei ein eigener Anspruch auf soziale Komponente zu, pro Kind für die Dauer von maximal 36 Kalendermonate.

Versicherungsabschnitte für Mutterschutz und Elternzeit sind in der jährlichen Renteninformation abgebildet.

Beispiel:
Renteninformation. Versicherungsnachweis VBLklassik 2020

 

Mutterschutz Elternzeit

 

In den Erläuterungen zur Versicherungsübersicht werden auf den beiden letzten Seiten die Abkürzungen erklärt, Versicherungsmerkmal (VM):

  • VM 27 steht für Mutterschutzzeit ab 2012
  • VM 28 steht für Elternzeit

 

Unser Tipp:
Weitere Fragen von jungen Beschäftigten werden hier einfach beantwortet:

Download: VBLspezial 02. Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, PDF, 647 KB

Link: VBLwebcast. Änderungen im Beschäftigungsverhältnis