Für alle Arbeitgeber für deren Arbeitsverhältnisse weder der ATV in der für die TdL noch in der für Bund oder VKA geltenden Fassung Anwendung findet, wird der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag ebenfalls verbindlich eingeführt, da hier ebenso die biometrie- und zinsbedingten Mehrkosten zu finanzieren sind (Satzungsergänzender Beschluss zu § 64 und 66a VBL-Satzung vom 20. Mai 2016).
Wichtig: Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge sind auch dann vom Arbeitgeber zu zahlen, wenn tarif- oder arbeitsvertraglich kein entsprechender Arbeitnehmerbeitrag vereinbart worden ist.
Spätestens ab 1. Januar 2017 muss der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag auch von allen übrigen Arbeitgebern an die VBL gezahlt werden. Die Staffelung orientiert sich dann an der für den Bereich des Bundes und der VKA vorgesehenen Regelung.
Im Einzelnen gilt für die sonstigen beteiligten Arbeitgeber Folgendes:
Im Abrechnungsverband West
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in folgender Höhe ab:
- Spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,2 Prozent,
- ab 1. Juli 2017 in Höhe von 0,3 Prozent und
- ab 1. Juli 2018 in Höhe von 0,4 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
Die Erhöhung gilt auch für Beschäftigte im Tarifgebiet Ost, für die der Umlagesatz West maßgebend ist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBLS).
Im Abrechnungsverband Ost/Beitrag
Neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung in Höhe von 2,0 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts führen die Arbeitgeber einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in folgender Höhe ab:
- Spätestens ab 1. Januar 2017 in Höhe von 0,75 Prozent,
- ab 1. Juli 2017 in Höhe von 1,5 Prozent und
- ab 1. Juli 2018 in Höhe von 2,25 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Der von den Arbeitgebern getragene Beitrag beträgt unverändert 2,0 Prozent.