Vorläufige Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2021.

Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2021 relevanten Rechengrößen liegen vor.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen. Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte sind inzwischen in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021“ festgelegt worden. Die Verordnung bedarf insbesondere noch der Zustimmung des Bundesrates. Hiermit ist bis Ende des Jahres 2020 zu rechnen.

Da eine Änderung der vorgeschlagenen Werte für die Sozialversicherung im weiteren Verfahren nicht zu erwarten ist, haben wir die voraussichtlichen Grenzwerte in der Zusatzversorgung für 2021 bereits jetzt für Sie zusammengestellt.

Aufgrund der Verordnung zu den Sozialversicherungs-Rechengrößen werden sich für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr insbesondere folgende Änderungen ergeben:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für die Umlage des Arbeitgebers
  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes
  • Erhöhung des Mindestbeitrages zur freiwilligen Versicherung
  • Erhöhung des Grenzbetrages für die Abfindung von Kleinbetragsrenten

Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der vorläufigen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2021.

Download:

 

Hinweis:
Über die endgültige Festlegung der Grenzwerte werden wir gesondert informieren, sobald die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung in Kraft getreten ist.