Am 26. August 2020 hat der Verwaltungsrat den satzungsergänzenden Beschluss zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt bei Kurzarbeit gefasst. Mit dem Beschluss sollen tarifvertragliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen zur Zusatzversorgung bei Kurzarbeit abgebildet werden.
In seiner Sitzung am 25. November 2020 hat der Verwaltungsrat nunmehr beschlossen, den satzungsergänzenden Beschluss bis 31. Dezember 2021 zu verlängern.
Auf diese Weise kann auch über den 31. Dezember 2020 hinaus bis 31. Dezember 2021 abweichend von § 64 Absatz 4 Satz 1 der VBL-Satzung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden, dass während einer Kurzarbeit nach Maßgabe des SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung das steuerfreie Kurzarbeitergeld und / oder steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gelten. Alternativ kann auch vereinbart werden, dass als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD / § 21 TV-L während der Kurzarbeit zugrunde zu legen ist.
Die Verlängerung des satzungsergänzenden Beschlusses bedarf noch der Genehmigung durch die Aufsicht und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Download: Satzungsergänzender Beschluss Kurzarbeit, PDF, 70 KB
Weitere Informationen zur Corona-Krise und ihren Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben wir hier zusammengestellt:
Link: Informationen zur Corona-Krise – Auswirkungen auf die Zusatzversorgung.