Ab 2018 wurde ein neuer BAV-Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt (§ 100 EStG). Nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind die nach § 100 EStG geförderten Arbeitgeberbeiträge gesondert vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu melden. Die allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE) und die Richtlinien zum Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) sind aus diesem Grund aktualisiert worden.
Die Arbeitgeberbeiträge zur VBL, die nach § 100 EStG gefördert werden, müssen mit dem neuen Steuermerkmal 07 gemeldet werden. Ende Juli wurde diese Anpassung bei der VBL umgesetzt. Ab sofort ist die Verarbeitung der Meldungen mit dem Steuermerkmal 07 durch die VBL möglich.