Die VBL zahlt die von beteiligten Arbeitgebern mit Pflichtversicherten im Abrechnungsverband West geleisteten Sanierungsgelder für die Jahre 2013 bis 2015 in voller Höhe zurück. Im neuen, ab 1. Januar 2016 beginnenden Deckungsabschnitt bleibt der Umlagesatz bei 7,86 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Die Gesamthöhe der daneben zu leistenden Sanierungsgelder vermindert sich ab 2016 von 2,0 Prozent auf 0,14 Prozent der dynamisierten Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. Das hat der Verwaltungsrat der VBL in seiner Sitzung am 12. November 2015 beschlossen.
Finanzierungsverfahren im Abrechnungsverband West der VBL.
Der Abrechnungsverband West der VBL wird im Abschnittsdeckungsverfahren über Umlagen und Sanierungsgelder finanziert. Für einen Deckungsabschnitt werden die Aufwendungen ermittelt, die zur Erfüllung der Rentenleistungen während dieses Deckungsabschnitts erforderlich sind. Hinzu kommt eine Schwankungsreserve von sechs Monatsausgaben. Die Höhe der erforderlichen Umlagen und Sanierungsgelder für einen Deckungsabschnitt werden auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens ermittelt.
Die steuerfreien Sanierungsgelder sind zweckgebunden. Sie sind nur für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf aus Anlass der Systemumstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell vorgesehen. Sanierungsgelder decken den Finanzierungsbedarf ab, der über die Einnahmen bei einem Umlagesatz von 7,86 Prozent hinausgeht. Die Gesamthöhe der Sanierungsgelder wird pauschal ermittelt und verursachergerecht auf beteiligte Arbeitgeber und Arbeitgebergruppen verteilt.
Beschluss des Verwaltungsrats der VBL vom 12. November 2015.
Mit Blick auf die laufenden Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) wurde die Höhe der Aufwendungen zunächst nicht angepasst. Seit dem 28. März 2015 liegt nun die Tarifeinigung für Beschäftigte im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vor. Die VBL hat vor diesem Hintergrund erneut ein Gutachten über die Finanzierung des Abrechnungsverbands West in Auftrag gegeben. Da sich insbesondere der Versichertenbestand günstiger entwickelt hat als ursprünglich angenommen, ist das Kassenvermögen deutlich angestiegen. Aus heutiger Sicht wäre daher für die Jahre 2013 bis 2015 kein Sanierungsgeld erforderlich gewesen. Der Verwaltungsrat der VBL hat deshalb in seiner Sitzung am 12. November 2015 entschieden, die für diese Jahre geleisteten Sanierungsgelder zuzüglich der Reinverzinsung zurückzuzahlen.
Festsetzung der Aufwendungen ab dem 1. Januar 2016.
Auf der Grundlage des Finanzierungsgutachtens hat der Verwaltungsrat auch die für den Abrechnungsverband West maßgebenden Umlagen und Sanierungsgelder ab 1. Januar 2016 für einen neu beginnenden Deckungsabschnitt festgelegt. Der neue Deckungsabschnitt dauert bis zum 31. Dezember 2022. Der Umlagesatz beträgt weiterhin 7,86 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Davon tragen aktiv versicherte Arbeitnehmer 1,41 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte. Arbeitgeber, die den Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung anwenden, führen darüber hinaus noch den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von derzeit 0,2 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte ab.
Die Gesamthöhe der von beteiligten Arbeitgebern zu leistenden Sanierungsgelder vermindert sich ab 2016 für den neuen Deckungsabschnitt erheblich. Bisher entsprach die Gesamthöhe der Sanierungsgelder 2,0 Prozent der jährlich um 1 Prozent erhöhten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte aller Pflichtversicherten im Jahr 2001. Ab 2016 werden noch 0,14 Prozent der entsprechenden Entgelte verursachergerecht auf die Arbeitgeber und Arbeitgebergruppen verteilt.
Die Entscheidung des Verwaltungsrats vom 12. November 2015 bedarf noch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die VBL wird die Arbeitgeber zeitnah über die Einzelheiten zur Rückzahlung der Sanierungsgelder sowie zum Vorschuss für die Sanierungsgelder für das Jahr 2016 informieren.