Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat den Akteuren rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL weitreichende Änderungen gebracht. Die steuerlichen Auswirkungen des Gesetzes wurden seitens der obersten Finanzverwaltung bereits 2017 zusammengefasst.
Mit dem Rundschreiben vom 21. November 2018 liegen nun auch die Klarstellungen der Sozialversicherungsträger zur beitragsrechtlichen Behandlung von Aufwänden für die betriebliche Altersversorgung vor.
Seit 1. Januar 2018 gelten in der betrieblichen Altersversorgung auch für die VBL die Neuerungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz.
Zum einen wurde die Riester-Förderung gestärkt; Rentenleistungen in der freiwilligen Versicherung, welche auf riester-förderfähigen Beiträgen beruhen, sind von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung befreit. Gleiches gilt für Leistungen aus entsprechenden Beiträgen zur VBLklassik im Abrechnungsverband Ost.
Zum anderen wurden auch die Steuerfreiheit von Beiträgen zur Kapitaldeckung sowie die Förderung der Beschäftigten im Wege der Entgeltumwandlung erheblich ausgebaut.
In einem aktuellen Rundschreiben vom 21. November 2018 haben nun der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der DRV Bund und der Bundesagentur für Arbeit die maßgeblichen Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf die betriebliche Altersversorgung aus ihrer Sicht zusammengefasst.
Download: Rundschreiben der Sozialversicherungs-Spitzenorganisationen vom 21. November 2018, PDF, 768 KB
Zusätzlich zu den eingangs genannten Neuerungen behandelt das Rundschreiben folgende Besonderheiten:
- Steuer- und Beitragsfreiheit von Finanzierungsanteilen der Beschäftigten am Arbeitgeberbeitrag zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung
- Beitragsfreiheit von Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
- Beitragsfreiheit von Sanierungsgeldern
Ergänzende Hinweise:
Die VBL hat über die Änderungen durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz bereits frühzeitig informiert:
- Link: Aktuelles vom 21. Dezember 2017: VBLinfo 02/2017
- Link: Aktuelles vom 12. April 2018: Förderbetrag nach § 100 EStG
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die steuerlichen Auswirkungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes auf die betriebliche Altersversorgung in einem gesonderten Rundschreiben umfassend beschrieben.