Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2020 relevanten Rechengrößen liegen verbindlich vor.
Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.
Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte wurden in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020“ festgelegt. Die Werte sind verbindlich, da der Bundesrat der Verordnung am 29. November 2019 zugestimmt hat.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2020 ergeben für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr folgende Änderungen:
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
- Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
- Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten
Der Steuerfreibetrag für die Arbeitgeberumlage wird gemäß § 3 Nr. 56 EStG bis zum 1. Januar 2025 stufenweise auf 4 Prozent angehoben. Ab 1. Januar 2020 beträgt der Steuerfreibetrag 3 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West.
Zum 1. März 2020 sehen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) eine Erhöhung der Entgelte vor. Somit ändern sich ab 1. März 2020 auch die Grenzbeträge für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Abs. 1 und 2 VBLS. Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2020.
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