Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2022 relevanten Rechengrößen liegen verbindlich vor.
Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.
Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte wurden in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022“ festgelegt. Die Werte sind verbindlich, da der Bundesrat der Verordnung am 26. November 2021 zugestimmt hat.
Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022 ergeben für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr folgende Änderungen:
- Absenkung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
- Absenkung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
- Absenkung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband West
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts im Abrechnungsverband Ost
- Die Grenzwerte für den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung sowie zur Abfindung von Kleinbetragsrenten bleiben unverändert.
Zum 1. April 2022 sehen die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) eine Erhöhung der Entgelte vor. Somit ändern sich ab 1. April 2022 auch die Grenzbeträge für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach § 82 Absatz 1 und 2 VBL-Satzung (VBLS).
Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2022.
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