Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 liegen jetzt auch die ab 1. April 2021 maßgebenden Grenzwerte nach § 82 Abs. 1 und 2 VBLS verbindlich vor.
Grenzwerte der Zusatzversorgung, denen die Sozialversicherungs-Rechengrößen zugrunde liegen, waren bereits verbindlich, da der Bundesrat der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2021“ am 27. November 2020 zugestimmt hat.
Zusammengefasst ergeben sich für die Zusatzversorgung folgende Änderungen:
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
- Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
- Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
- Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
- Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten
- Erhöhung der Grenzbeträge nach § 82 Abs. 1 und 2 VBLS ab 1. April 2021
Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2021.
Bei den Rechengrößen für den Abrechnungsverband Ost haben wir zu Ihrer Information auch die vom Verwaltungsrat am 20. Mai 2021 beschlossene Erhöhung des Umlagesatzes für den ab 1. Januar 2022 beginnenden neuen Deckungsabschnitt aufgenommen.
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