Nach erfolgreicher Umsetzung des Freibetrages für alle Rentenberechtigten, die nur eine Betriebsrente der VBL erhalten, können wir ab Oktober 2020 mit der Berücksichtigung des Freibetrages bei allen weiteren Betriebsrentnerinnen und -rentner beginnen.
Diese Gruppe unterscheidet sich von den „Einfachbeziehern“ dadurch, dass sie neben einer VBL-Betriebsrente weitere Betriebsrenten erhält.
Für diese Rentenberechtigten gestaltet sich das Verfahren zur Berücksichtigung des Freibetrages aufwändiger. Der Gesetzgeber gibt vor, dass der Freibetrag nur einmal von der Summe der monatlichen Einnahmen aller Betriebsrenten abzuziehen ist. Die zuständige Krankenkasse muss den Versorgungsträgern mitteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag anzuwenden ist. Dafür wurde das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungsträgern zum 1. Oktober 2020 angepasst.
Rückmeldungen der Krankenkassen sind entscheidend.
Wir haben die erforderlichen technischen Änderungen umgesetzt und können ab Oktober die nach dem geänderten Verfahren vorgesehenen Meldungen an die Krankenkassen übermitteln. Für die weitere Bearbeitung und die Berücksichtigung des Freibetrages sind wir auf die Rückmeldungen der Krankenkassen angewiesen.
Erst nach erfolgter Meldung der Krankenkassen ist bekannt, ob und in welcher Höhe die VBL den Freibetrag bei Rentenberechtigten mit mehreren Betriebsrenten anzuwenden hat. Wann wir für die laufenden Betriebsrenten den Freibetrag berücksichtigen und eventuelle Nachzahlungen für die Zeit ab 1. Januar 2020 leisten können, hängt von den individuellen Meldungen der Krankenkassen ab. Eine zeitnahe Rückmeldung der Krankenkasse vorausgesetzt, werden wir die Nachzahlungen voraussichtlich im Dezember 2020 auszahlen können.