Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Zusätzlich kann jede Krankenkasse seither einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Zum 1. Januar 2016 haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöht.
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist die VBL verpflichtet, von der Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Die Beiträge zur Krankenversicherung aus der Betriebsrente bemessen sich nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Diese Beiträge sind von den Rentnerinnen und Rentnern alleine zu tragen. Ändert sich die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes oder des Zusatzbeitrages, wirkt sich das auch auf die Höhe des Zahlbetrages der VBL-Rente aus.
Veränderungen in der Höhe des Zusatzbeitrages werden für Versorgungsbezüge wie die VBL-Renten erst nach einer Vorlaufzeit von zwei Monaten wirksam. Das gilt für die erstmalige Einführung eines Zusatzbeitrages ebenso wie für jede Erhöhung oder Verminderung. Für die gesetzliche Rente hat der Gesetzgeber auch eine Vorlaufzeit von zwei Monaten vorgesehen. Wenn Ihre gesetzliche Krankenkasse den Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2016 erhöht hat, wird die Erhöhung des Zusatzbeitrages für die VBL-Betriebsrente und die gesetzliche Rente daher zum 1. März 2016 wirksam.
Wenn eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, muss sie ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben darüber informieren. Die VBL informiert die Rentnerinnen und Rentner nicht noch zusätzlich über Änderungen des Zusatzbeitrages. Dies gilt auch dann, wenn sich dadurch der Auszahlungsbetrag der Betriebsrente vermindert. Die aktuelle Höhe der Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen finden Sie auch im Internet unter folgendem Link: www.gkv-spitzenverband.de/service/versicherten_service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp.
Wenn Sie Fragen zur Beitragspflicht, zur Beitragshöhe, zum Zusatzbeitrag oder zu einem möglichen Kündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung haben, hilft Ihnen Ihre zuständige Krankenkasse weiter. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hierzu keine Fragen beantworten können. Wenn Sie Rechtsmittel gegen die Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einlegen wollen, ist ebenfalls Ihre Krankenkasse der richtige Ansprechpartner.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie Ihre Krankenkasse wechseln, müssen Sie uns den Kassenwechsel und die neue Krankenkasse so schnell wie möglich mitteilen. Die umgehende Mitteilung des Kassenwechsels ist für uns sehr wichtig, denn wir benötigen eine gewisse Vorlaufzeit um den Kassenwechsel technisch umzusetzen. Durch die rechtzeitige Mitteilung können Überzahlungen verhindert werden.