Für Arbeitgeber. Rechengrößen 2019.

Die für die Zusatzversorgung bei der VBL ab 1. Januar 2019 relevanten Rechengrößen liegen verbindlich vor.

Arbeitgeber und Beschäftigte haben bei der Entrichtung von Aufwendungen zur Pflicht- und freiwilligen Versicherung bei der VBL verschiedene Grenzwerte zu beachten. Diese ergeben sich zum Teil aus den für die Sozialversicherungsträger geltenden Rechengrößen.

Die im kommenden Jahr in der Sozialversicherung maßgebenden Werte wurden in der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2019“ festgelegt. Die Werte sind verbindlich, der Bundesrat hat der Verordnung am 19. Oktober 2018 zugestimmt.

Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2019 ergeben für die Zusatzversorgung im nächsten Jahr folgende Änderungen:

  •     Erhöhung des Steuerfreibetrags für die Umlage des Arbeitgebers
  •     Erhöhung des Steuerfreibetrags für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  •     Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts
  •     Erhöhung des Mindestbeitrags zur freiwilligen Versicherung
  •     Erhöhung des Grenzbetrags für die Abfindung von Kleinbetragsrenten

 

Aufgrund der bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten aus dem Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 18. April 2018 vereinbarten Gehaltssteigerungen ändern sich ab 1. April 2019 auch die Grenzbeträge nach § 82 Abs. 1 und 2 VBLS. Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2019.

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