Mit der Tarifeinigung im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) müssen Arbeitgeber, die den ATV in der für die TdL maßgebenden Fassung anwenden, ab 1. Juli 2015 die Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage bzw. des Arbeitnehmerbeitrags zum Kapitaldeckungsverfahren berücksichtigen.
Die Erhöhung gilt zunächst nur für diejenigen Arbeitgeber, die den ATV in der für die TdL maßgebenden Fassung anwenden. Für den Bereich des Bundes und der VKA muss abgewartet werden, ob und ggf. wie der Tarifabschluss übertragen wird.
Damit die VBL die höheren Aufwendungen später nachvollziehbar den jeweiligen Arbeitgebern und Versicherten zuordnen kann, muss das Meldeverfahren zwischen den beteiligten Arbeitgebern und der VBL angepasst werden. Insbesondere müssen künftig alle beteiligten Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt melden.
Die bisher feststehenden Änderungen im Meldeverfahren haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Sie sind im Vorfeld mit Arbeitgebern und Softwareerstellern abgestimmt worden, um möglichst schnell auf die Tarifeinigung reagieren zu können. Sollten sich aufgrund der weiteren tarifvertraglichen Entwicklungen oder aus anderen, z. B. steuerrechtlichen, Gründen zusätzliche Änderungen ergeben, werden wir Sie selbstverständlich umgehend informieren.
Meldungen zur VBL-West (und Ost, soweit der Umlagesatz West Anwendung findet)
Die beteiligten Arbeitgeber, für die die Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage Anwendung findet, müssen zwingend zum 1. Juli 2015 einen neuen Versicherungsabschnitt bilden. Dies gilt auch für die zum 1. Juli 2016 und 1. Juli 2017 vorgesehenen Erhöhungen. Dies ist keine neue Vorgabe im Meldeverfahren, sondern ergibt sich bereits jetzt aus der RIMA (Ziffer 4.16).
Künftig muss der gesamte Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von allen beteiligten Arbeitgebern mit Einzahler 03 separat in einem eigenen neuen Meldesatz gemeldet werden. Der zusätzliche Arbeitnehmeranteil in Höhe von 0,2 Prozent muss dabei nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Arbeitgeberumlage ändert sich ab 1. Juli 2015 nicht. Sie muss in unveränderter Höhe von 6,45 Prozent mit der entsprechenden steuerlichen Aufteilung separat gemeldet werden.
Die Jahresmeldung für 2015 muss von allen Arbeitgebern mit dem eigenen Meldesatz für den Arbeitnehmeranteil an der Umlage erstellt werden.
Wichtig: Bitte übermitteln Sie die Jahresmeldung für das Jahr 2015 frühestens ab dem 16. Dezember 2015. Jahresmeldungen für 2015, die vorher bei uns eingehen, können nicht verarbeitet werden und werden von uns beanstandet.
Beispiel für eine Jahresmeldung für 2015 für einen Arbeitgeber, der den ATV in der für die TdL jeweils geltenden Fassung anwendet:
Der Beschäftigte ist im Jahr 2015 ohne Fehlzeiten pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt beträgt insgesamt 35.000,- Euro. Unter Berücksichtigung der Anhebung des Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage zum 1. Juli 2015 auf 1,61 Prozent hat der Arbeitgeber einen neuen Versicherungsabschnitt zu bilden. Die Jahresmeldung sieht wie folgt aus:
Für einen Arbeitgeber, für dessen Arbeitsverhältnisse der ATV in der für die TdL jeweils geltenden Fassung keine Anwendung findet (z. B. aus dem Bereich des Bundes und der VKA), ist bei der Jahresmeldung ebenfalls der Arbeitnehmeranteil an der Umlage getrennt zu melden. Da sich der Arbeitnehmeranteil nicht erhöht, muss hier kein neuer Versicherungsabschnitt gebildet werden.
Die VBL, aber auch unsere beteiligten Arbeitgeber benötigen eine gewisse Vorlaufzeit, um die Änderungen technisch umzusetzen. Deshalb gibt es für Abmeldungen für das Jahr 2015 eine Übergangsfrist:
Abmeldungen für das Jahr 2015 sind zunächst weiterhin ohne gesonderten Meldesatz für den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zu erstellen. Für Arbeitgeber, die ab 1. Juli 2015 den erhöhten Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erheben, muss aber auch bei der Abmeldung zwingend der neue Versicherungsabschnitt ab 1. Juli 2015 berücksichtigt werden. Die ab diesem Zeitpunkt um 0,2 Prozentpunkte erhöhte Gesamtumlage muss wie bisher (also ohne gesonderten Meldesatz für den Arbeitnehmeranteil) – in zwei Abschnitten – übermittelt werden.
- Abmeldungen für 2015, die bis spätestens 15. Dezember 2015 bei der VBL eingehen, müssen noch in der bisherigen Form erstellt werden, also ohne neuen Meldesatz für den Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage.
- Abmeldungen für 2015 und für spätere Jahre, die nach dem 15. Dezember 2015 bei der VBL eingehen, müssen mit dem neuen Meldesatz für den Arbeitnehmeranteil übermittelt werden.
Wichtig: Soweit ab 1. Juli 2015 ein erhöhter Arbeitnehmeranteil an der Umlage zu berücksichtigen ist, muss der Arbeitgeber Abmeldungen für die Zeit nach dem 30. Juni 2015 stornieren und eine korrigierte neue Abmeldung absetzen. Für Abmeldungen für die Zeit vor dem 1. Juli 2015 und für Abmeldungen von Arbeitgebern, für die die Erhöhung des Arbeitnehmeranteils nicht gilt, müssen die Abmeldungen nicht storniert und korrigiert werden, der Arbeitgeber kann dies aber tun. Die Korrektur der Abmeldung kann frühestens ab dem 16. Dezember 2015 an die VBL übermittelt werden.
Die Änderungen zur Meldung des Arbeitnehmeranteils gelten für Abrechnungszeiträume ab 2015. Korrekturen von Meldungen für Vorjahre (2014 und früher) sind in der bisherigen Form vorzunehmen, also ohne gesonderten Meldesatz für den Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage.
Wichtig: Bitte übermitteln Sie uns frühestens ab 16. Dezember 2015 Meldungen in der neuen Form. Meldungen mit neuem Meldesatz für den Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage, die vorher bei uns eingehen, können wir nicht verarbeiten und werden zurückgewiesen.
Meldungen zur VBL-Ost
Die Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zur Kapitaldeckung im Tarifgebiet Ost führt zu keiner Änderung im Meldeverfahren. Hier ist lediglich zu beachten, dass mit der Erhöhung des Arbeitnehmerbeitrags zum 1. Juli 2015 (und den beiden Folgejahren) die betreffenden Arbeitgeber einen neuen Versicherungsabschnitt zu bilden haben (vgl. RIMA Ziffer 4.16). Der erhöhte Arbeitnehmerbeitrag ist wie bisher in einem eigenen Meldesatz mit Einzahler 03 zu übermitteln. Die Aufwendungen des Arbeitgebers (Beitrag und Umlage) bleiben auch ab 1. Juli 2015 unverändert.
Beispiel für eine Jahresmeldung für 2015 für einen Arbeitgeber der VBL-Ost, der den ATV in der für die TdL jeweils geltenden Fassung anwendet: