Das Landgericht Karlsruhe hat in ersten Entscheidungen festgestellt, dass die Neuregelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte aus dem Jahr 2017 wirksam ist (Urteile vom 22. Mai 2020 – 6 O 85/19 und andere). Zu den rentenfernen Versicherten zählen grundsätzlich Personen, die am 1. Januar 2002 pflichtversichert waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe nicht vor.
Das gilt zum einen für den mit der 23. Satzungsänderung (2017) eingeführten neuen Faktor. Mit diesem wird der Anteil der versicherten Person an der höchstmöglichen Versorgung (Voll-Leistung) ermittelt. Je nach Alter bei Beginn der Pflichtversicherung, beträgt der Faktor min-destens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Jahr der Pflichtversicherung (§ 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 Satzung der VBL).
Zum anderen hat das Landgericht entschieden, dass auch die ausschließliche Anwendung des sogenannten Näherungsverfahrens nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Mit dem Näherungsverfahren wird bei der Berechnung der rentenfernen Startgutschriften die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung ermittelt.
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
Weitere Einzelheiten finden Sie in der Veröffentlichung des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Mai 2020 „Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst: geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte ist wirksam“.