Er­hö­hung des Um­la­ge­sat­zes im Ab­rech­nungs­ver­band Ost/Um­la­ge.

Justicia

Der Verwaltungsrat der VBL hat am 20. Mai 2021 die 29. Änderung der Satzung beschlossen.

Die 29. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 28. Mai 2021 genehmigt.

Sie bedarf noch der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.


Mit der Satzungsänderung hat der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines neuen Finanzierungsgutachtens die Höhe des Umlagesatzes für den ab 1. Januar 2022 im Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnenden fünfjährigen Deckungsabschnitt festgelegt. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein leichter Anstieg des Umlagesatzes auf 1,06 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Die Umlage von 1,06 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird vom Arbeitgeber allein getragen.

Zusammen mit dem Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag belaufen sich die insgesamt zu entrichtenden Aufwendungen zur Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost ab 1. Januar 2022 somit auf (jeweils in Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts):

  • Um­la­ge des Ar­beit­ge­bers
1,06 Pro­zent
  • Bei­trag zum Ka­pi­tal­de­ckungs­ver­fah­ren
6,25 Pro­zent
  • da­von Ar­beit­ge­ber­an­teil
2,00 Pro­zent
  • da­von Ar­beit­neh­mer­an­teil 
4,25 Pro­zent


Für Pflicht­ver­si­cher­te, de­ren zu­satz­ver­sor­gungs­pflich­ti­ges Ent­gelt sich nach Ta­rif­ver­trags­re­ge­lun­gen für das Ta­rif­ge­biet West be­misst und für die der Um­la­ge­satz des Ab­rech­nungs­ver­ban­des West auch nach ei­nem Wech­sel auf ei­nen Ar­beits­platz im Bei­tritts­ge­biet bei dem­sel­ben Ar­beit­ge­ber gilt (§ 64 Ab­satz 2 Satz 4 VBLS), blei­ben die Auf­wen­dun­gen un­ver­än­dert.

Down­load: 29. Sat­zungs­än­de­rung, PDF, 64 KB