Ein bewegtes Berufsleben bei verschiedenen Arbeitgebern führt oft zu mehreren Betriebsrenten in unterschiedlicher Höhe. Bei monatlich geringer Rentenhöhe im Einzelfall stellt sich häufig die Frage, ob die Leistung monatlich oder doch lieber als Einmalbetrag ausgezahlt werden soll. Heute beantworten wir Ihnen daher Fragen zum Thema: Betriebsrente monatlich oder in einem Betrag.
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Frau K. war die längste Zeit ihrer Erwerbstätigkeit selbstständig. Einige Jahre war sie jedoch bei einem öffentlichen Arbeitgeber in Teilzeit beschäftigt. Sie erwartet daher eine Betriebsrente von der VBL, die bei etwa 30,- Euro monatlich liegt. Hier ihre Fragen zum Thema.
Eine VBL-Rente aus der Pflichtversicherung VBLklassik wird als monatliche Rente gezahlt. Daher ist eine Abfindung oder Kapitalauszahlung grundsätzlich nicht möglich.
Anders bei der freiwilligen Versicherung: Hier können Sie wählen zwischen einer monatlichen Betriebsrente oder einer Kapitalauszahlung. Möglich ist dabei sowohl eine Voll- als auch eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals in einem Betrag. Im Fall der vollen Kapitalauszahlung entfällt die Rente vollständig. Bei einer Teilkapitalauszahlung vermindert sich die monatliche Betriebsrente entsprechend.
Ihre Entscheidung für eine Kapitalauszahlung aus der freiwilligen Versicherung – ob ganz oder teilweise – müssen Sie der VBL bitte bis spätestens sechs Monate vor Beginn der Rente mitteilen (§ 5 Absatz 4 Satz 4 der aktuellen Versicherungsbedingungen AVBextra).
In der VBLklassik ist eine Abfindung oder Kapitalauszahlung von Rentenanwartschaften zwar grundsätzlich nicht möglich (hierzu siehe Frage 1).
Aber es gibt eine Ausnahme von diesem Grundsatz: Wenn der Monatsbetrag der zu zahlenden Betriebsrente die Grenze von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreitet (Grenzbetrag), dann wird die Rente abgefunden und in einem Betrag ausgezahlt. Dieser Wert beträgt im Jahr 2022 monatlich 32,90 Euro. Ein entsprechender Antrag ist nicht erforderlich.
Achtung: Für die Ermittlung des Grenzbetrages werden Betriebsrenten aus der Pflichtversicherung VBLklassik und der freiwilligen Versicherung zusammengerechnet.
Fazit: Liegt Ihre monatliche Betriebsrente also unter dem genannten Grenzbetrag, so wird diese abgefunden. Anstelle der monatlichen Betriebsrente wird dann auch aus der VBLklassik eine Einmalauszahlung vorgenommen.
Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, hat die VBL aus Ihrer Betriebsrente grundsätzlich auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse weiter zu leiten.
Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen:
- Für Betriebsrenten, die riestergefördert wurden, müssen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
- Liegt eine beitragspflichtige Betriebsrente – mehrere Betriebsrenten werden dabei zusammengerechnet – unter einem jährlich neu festgelegten, monatlichen Betrag, sind ebenfalls keine Beiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Der Betrag liegt im Jahr 2022 bei monatlich 164,50 Euro.
- Übersteigt die Betriebsrente diesen monatlichen Betrag für eine Beitragsfreiheit, gilt Folgendes:
- Gesetzliche Krankenversicherung: Der vorgenannte monatliche Betrag ist ein Freibetrag (§ 226 Absatz 2 SGB V). Dies bedeutet, dass nur für den Teil der Betriebsrente, welcher im Jahr 2022 über dem Freibetrag von 164,50 Euro liegt, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden müssen.
- Gesetzliche Pflegeversicherung: Hier gilt der vorgenannte monatliche Beitrag als Grenzbetrag, die sog. Geringbezugsgrenze. Bis zu dieser Höhe ist die monatliche Rente beitragsfrei. Übersteigt also die monatliche Rente im Jahr 2022 den Betrag von 164,50 Euro, so wird die gesamte Betriebsrente in der gesetzlichen Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Besonderheit bei Abfindung oder Kapitalauszahlung:
Auch eine Abfindung oder Kapitalauszahlung ist beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung. Wenn eine Betriebsrente in einem Betrag ausgezahlt wird (hierzu siehe Frage 2), werden jedoch von der VBL keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Ob und in welcher Höhe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, ermittelt statt dessen die zuständige Krankenkasse. Diese fordert gegebenenfalls die ermittelten Beiträge bei Ihnen an.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema haben wir Ihnen in einer gesonderten Broschüre übersichtlich zusammengestellt.
Download: Broschüre Kranken- und Pflegeversicherung Rentner, PDF, 5,5 MB