23. Satzungsänderung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte.

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 8. November 2017 die 23. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 23. Satzungsänderung betrifft die Umsetzung des Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorge ATV. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt. Die tariflichen Regelungen wurden nun mit der 23. Satzungsänderung in die VBL-Satzung übertragen.

Eine Neuregelung war notwendig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, IV ZR 168/15) die bisherige Regelung für unwirksam erklärt hat.

Die Neuregelung sieht eine Anpassung bei der Berechnung nach § 18 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes vor. Auf dieser Grundlage wurden die Startgutschriften im Wesentlichen berechnet. Verändert wird der Faktor, mit dem der Anteil der Versicherten an der Voll-Leistung ermittelt wird. Bisher erhielten rentenferne Versicherte pro Jahr der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen Anteil von 2,25 Prozent der individuell ermittelten höchstmöglichen Voll-Leistung. Nach der Neuregelung wird dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert.

Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.

Dieses Modell findet auch auf die Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte Anwendung, soweit diese nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz berechnet wurden.

Einzelheiten können Sie der 23. Änderung der Satzung der VBL entnehmen.

Die 23. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. März 2018 genehmigt und am 29. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Für die technische und praktische Umsetzung der neuen Regelungen zu den Startgutschriften benötigt die VBL eine gewisse Vorlaufzeit. Insgesamt wird die VBL die Startgutschriften von rund 1,7 Millionen Versicherten überprüfen. Darunter sind rund eine halbe Million Versicherte, die von der VBL bereits Rentenleistungen erhalten. Nach dem derzeitigen Stand der Planung wird die Neuberechnung der Startgutschriften im August 2018 starten. Daran anschließend werden wir auch automatisch die Renten neu berechnen, soweit sie sich nach der Überprüfung der Startgutschrift erhöhen. Die wird aller Voraussicht nach im Herbst dieses Jahres beginnen.

In wie vielen Fällen konkret eine Erhöhung zu erwarten ist und wie hoch diese ausfallen wird, hängt stark vom Einzelfall und der jeweiligen Versicherungsbiografie ab.

Alle betroffenen Startgutschriften werden automatisch überprüft. Ein gesonderter Antrag der Versicherten ist nicht erforderlich.

Download: Satzung der VBL (VBLS) in der Fassung der 23. Satzungsänderung, PDF, 2 MB