Der Gesetzgeber hat in zwei Gesetzgebungsverfahren Änderungen bei der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beschlossen.
Wir informieren Sie über die wesentlichen Inhalte und die Auswirkungen auf die VBL.
Beitragsentlastung durch das Versichertenentlastungsgesetz.
Der Bundestag hat am 19. Oktober 2018 das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versichertenentlastungsgesetz) beschlossen. Ein zentraler Punkt des Gesetzes ist die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen künftig auch den Zusatzbeitrag der Krankenkassen jeweils zur Hälfte. Für Rentenberechtigte der gesetzlichen Rentenversicherung hat der jeweilige Rentenversicherungsträger bisher den halben allgemeinen (oder ermäßigten) Beitragssatz übernommen. Den kassenindividuellen Zusatzbeitrag mussten die Rentenbezieher alleine tragen. Das ändert sich zum 1. Januar 2019. Durch die Neufassung übernimmt der Rentenversicherungsträger auch den halben kassenindividuellen Beitragssatz.
Eine weitere Änderung des Gesetzes betrifft die betriebliche Altersversorgung. Hier hat der Gesetzgeber in besonderen Fällen eine Entlastung verabschiedet. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses privat weiter aufgebaut haben, sind nicht mehr beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Das gilt für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, freiwillig Versicherte zahlen insoweit nur den ermäßigten Beitragssatz. Der Gesetzgeber kommt damit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach.
Höherer Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 1. Januar 2019.
Darüber hinaus hat der Bundestag zum 1. Januar 2019 einen höheren Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beschlossen (Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 29. November 2018). Die Leistungen in der Pflegeversicherung wurden deutlich verbessert und mehr Menschen haben die Leistungsverbesserungen in Anspruch genommen. Dadurch ist es notwendig, dass der Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben wird. Beitragszahler ohne Kinder müssen wie bisher zusätzlich noch einen Zuschlag in Höhe von 0,25 Prozent (3,3 Prozent) zahlen.
Auswirkungen auf die Betriebsrente der VBL.
Die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat für Betriebsrenten keine Auswirkungen. Auch aus Betriebsrenten der VBL muss weiterhin der volle allgemeine (oder ermäßigte) Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag geleistet werden. Diese werden alleine von den Rentnerinnen und Rentnern getragen.
Die Beitragsfreiheit von Betriebsrenten, die auf privat fortgeführten Beiträgen beruhen, betrifft im Wesentlichen einen kleineren Teil von Versicherten der freiwilligen Versicherung bei der VBL. Die technische Umsetzung wird noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. Wir werden die betroffenen Versicherten unaufgefordert informieren.
Den höheren Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden wir ab 1. Januar 2019 automatisch berücksichtigen. Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, ist die VBL verpflichtet, die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von der Betriebsrente abzuziehen und an die Krankenkasse abzuführen. Das gilt auch für den erhöhten Pflegeversicherungsbeitrag. Rentnerinnen und Rentner müssen nichts weiter veranlassen. Den neuen Auszahlungsbetrag können Sie Ihrem Kontoauszug entnehmen. Die VBL versendet keine gesonderten Mitteilungen zum geänderten Pflegeversicherungsbeitrag.
Soweit die VBL für den Beitragseinbehalt nicht zuständig ist, insbesondere für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte, nimmt die zuständige Krankenkasse den geänderten Beitragseinbehalt vor.
Diskussion zur Beitragsentlastung bei Betriebsrenten.
Derzeit wird eine Entlastung bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Betriebsrenten diskutiert. Mögliche Änderungen will der Gesetzgeber aber erst im Laufe des Jahres 2019 weiter verfolgen. Die VBL wird über die möglichen Auswirkungen zeitnah informieren.