Änderungen im Rentenrecht durch das Sozialschutz-Paket.

Mit dem Sozialschutz-Paket hat der Gesetzgeber Ende März 2020 einige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen, die auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben. So werden die Hinzuverdienstgrenzen für den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente als Vollrente für das Jahr 2020 angehoben. Zusätzlich hat der Gesetzgeber die Grenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung bis 31. Oktober 2020 von drei auf fünf Monate oder 115 Tage ausgedehnt.

Änderung der Hinzuverdienstgrenzen

Bei Bezug einer Altersrente als Vollrente vor der Regelaltersrente galt bisher eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr (§ 34 SGB VI). Wer einen höheren Betrag neben der gesetzlichen Altersrente verdient hat, bekam nur eine Teilrente. Der Gesetzgeber hat jetzt die Hinzuverdienstgrenze für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf 44.590 Euro angehoben (§ 302 Absatz 8 SGB VI). Auch der so genannte Hinzuverdienstdeckel ist für das Jahr 2020 nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass während des Bezugs einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich mehr Einkommen erzielt werden kann, ohne dass die Altersrente auf eine Teilrente gekürzt wird. Damit soll der rentenrechtliche Rahmen für die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt für Mitarbeiter in systemrelevanten Bereichen erleichtert werden.

Das hat auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Die Regelungen zum Hinzuverdienst gelten auch für die Betriebsrente aus der VBLklassik entsprechend. Mit einer wichtigen Ausnahme: In der Zusatzversorgung tritt der Versicherungsfall nur dann ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente geleistet wird. Nur dann wird überhaupt eine Betriebsrente gezahlt. Sinkt die gesetzliche Rente später wegen des Hinzuverdienstes auf eine Teilrente, wird auch die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung nur zu einem entsprechenden Anteil geleistet.

Die gesetzliche Änderung bedeutet für die Zusatzversorgung, dass trotz eines höheren Hinzuverdienstes – bis maximal 44.590 Euro – im Jahr 2020 der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung eintreten kann. Wird bereits eine Betriebsrente gezahlt, kommt es aufgrund der höheren Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2020 seltener zu Teilrenten.

Wichtig: Wenn der Versicherungsfall wegen einer Altersrente als Vollrente eingetreten ist, besteht keine Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung mehr. Die Beschäftigten müssen aus der VBLklassik abgemeldet werden, auch wenn sie bei ihrem Arbeitgeber noch weiter während des Bezugs der Rente arbeiten. Das unterscheidet sich von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort besteht die Versicherungspflicht auch während des Bezugs einer Altersrente als Vollrente wenigstens bis zur Regelaltersgrenze fort.

Versicherungsfreiheit von kurzfristig Beschäftigten

Für die so genannten kurzfristig Beschäftigten hat der Gesetzgeber mit einer Übergangsregelung den Zeitraum der „Kurzfristigkeit“ von drei auf fünf Monate ausgedehnt (§§ 115 und 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Das bedeutet, dass für Beschäftigte, die zeitlich befristet für maximal fünf Monate oder 115 Arbeitstage beschäftigt werden, keine Sozialversicherungspflicht besteht. Auch in der Zusatzversorgung besteht für diesen Personenkreis keine Versicherungspflicht. Die Regelung ist bis zum 31. Oktober 2020 befristet.