Nach­ge­fragt. Ich möch­te als Ar­beit­ge­ber je­man­den zur VBL an­mel­den. Was ist zu tun?

Sie sind als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt und haben eine offene Stelle neu besetzt. Nun möchten Sie sich um die Anmeldung der bei Ihnen beschäftigten Person zur VBL kümmern. Welche Schritte dabei zu beachten sind, erläutern wir im Überblick.

Persönliche Voraussetzungen zur Pflichtversicherung.

Nur wenn alle persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Sie die Anmeldung zur VBL vornehmen. Zwei davon betreffen das Alter Ihrer beschäftigten Person: Wer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist genauso ausgenommen von der Pflicht zur Versicherung wie Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersrente die in § 34 unserer Satzung geregelte Wartezeit nicht erfüllen können. Bitte prüfen Sie außerdem, ob die Pflicht zur Versicherung aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung besteht.

Die Voraussetzungen zur Pflichtversicherung finden Sie in § 26 Absatz 1 unserer Satzung beschrieben.

 

War­te­zeit nach VBL-​Satzung oder Be­triebs­ren­ten­ge­setz? Lie­gen Vor­ver­si­che­rungs­zei­ten vor? Beim The­ma War­te­zei­t­er­fül­lung ge­mäß § 34 un­se­rer Sat­zung gibt es ei­ni­ges zu be­ach­ten. De­tail­lier­te Er­läu­te­run­gen zu den per­sön­li­chen Vor­aus­set­zun­gen fin­den Sie im On­line­se­mi­nar zum Ver­si­che­rungs­recht (auch als Auf­zeich­nung un­ter Mei­ne VBL für Ar­beit­ge­ber).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Keine Regel ohne Ausnahme – das gilt auch bei der Versicherungspflicht. Zum Beispiel kann nicht bei der VBL pflichtversichert werden, wer bereits eine Altersrente als Vollrente bezieht.

Eine Liste der Ausnahmen finden Sie auf der Seite 60 unserer Satzung unter den Ausführungsbestimmungen zu § 28 Absatz 2.

Ei­ne Aus­nah­me be­trifft zum Bei­spiel ge­ring­fü­gig Be­schäf­tig­te nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Das sind kurz­fris­tig Be­schäf­tig­te. Die­se sind nicht ver­si­che­rungs­pflich­tig. Ge­ring­fü­gig ent­lohn­te Be­schäf­tig­te, al­so die um­gangs­sprach­li­chen „Mi­ni­job­ber“, sind da­ge­gen bei der VBL an­zu­mel­den.

Die Anmeldung zur VBL.

Alle Voraussetzungen sind erfüllt? Es gilt keine der Ausnahmen? Prima, dann folgt jetzt die Anmeldung zur VBL. Entweder durch Datenfernübertragung (DFÜ) oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern.

Weitere Hinweise zum Thema finden Sie unter VBL. RIMA-Meldeverfahren. Die Daten können auch als Online-Meldung V2 übermittelt werden. Wichtig dabei: Die Anmeldung sollte unverzüglich erfolgen, denn erst mit dem Eingang der fehlerfreien Anmeldung besteht Versicherungsschutz.

 

An­ne­ma­rie oder Anne-​Marie? Bei den Da­ten neh­men wir es ganz ge­nau. Prü­fen Sie das For­mu­lar noch ein­mal in Ru­he vor dem Ab­schi­cken. Wenn Sie sich nicht si­cher sind, wel­che Fel­der wie aus­zu­fül­len sind, hilft Ih­nen die RI­MA wei­ter.