Pflegeversicherungsbeitrag steigt für Kinderlose.

Ab dem 1. Januar 2022 wird in der gesetzlichen Pflegeversicherung der Beitragszuschlag für Kinderlose angehoben. Das hat auch Auswirkungen auf den Beitrag aus Betriebsrenten.

Am 25. Juni 2021 billigte der Bundesrat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Es sieht eine weitere Reform in der gesetzlichen Pflegeversicherung vor.

Diese beinhaltet unter anderem eine Entlastung bei Zuzahlungen im Pflegeheim, höhere Löhne für Pflegekräfte, eine Anhebung der Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst, und für die Kurzzeitpflege.

Um dieses Gesetzvorhaben und die erhöhten Ausgaben in der Pflegeversicherung finanzieren zu können, sieht die Reform eine leichte Erhöhung des Pflegebeitrags für Kinderlose vor.

Pflegeversicherungsbeitrag für Kinderlose steigt.

Im Zuge der Pflegereform wird zum 1. Januar 2022 der Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben (§ 55 Sozialgesetzbuch – SGB XI). Somit ergibt sich für Beitragszahler ohne Kinder ab 2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 3,4 Prozent.

Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung.

Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind grundsätzlich beitragspflichtige Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.

Durch die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte wird sich die Betriebsrente für kinderlose Pflichtversicherte in der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Überschreiten der Freigrenze entsprechend vermindern. Der erhöhte Pflegeversicherungsbeitrag wird – wie bisher – automatisch von der VBL einbehalten und an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Hierzu ist die VBL gesetzlich verpflichtet. Rentnerinnen und Rentner müssen daher nichts weiter veranlassen.

Für freiwillig in der Krankenversicherung Versicherte nimmt die zuständige Krankenkasse den geänderten Beitragseinbehalt vor.

Hinweis.

Im Unterschied zu den Krankenkassenbeiträgen gibt es in der gesetzlichen Pflegeversicherung keinen Freibetrag. Hier besteht lediglich eine Geringbezugsgrenze, die aktuell bei 164,50 Euro liegt. Bei Überschreiten dieser Geringbezugsgrenze ist die gesamte Betriebsrente pflegeversicherungspflichtig. Das heißt, für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung muss die VBL bei Überschreiten der Grenze den vollen Pflegeversicherungsbeitrag einbehalten und an die Pflegekasse weiterleiten.

Eine Erhöhung dieser Geringbezugsgrenze sehen die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2022 nicht vor.